Ortsbesichtigung beim Restnutzungsdauer-Gutachten: Pflicht oder optional?

Eine Ortsbesichtigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – wird aber von vielen Finanzämtern erwartet oder aktiv gefordert. Wer sie weglässt, riskiert eine Ablehnung des Gutachtens oder langwierige Rückfragen. Wer sie mitbucht, erhöht die Anerkennungswahrscheinlichkeit deutlich und liegt in der Regel auf der sicheren Seite.
Was genau bei einem Ortstermin geprüft wird, wann er wirklich notwendig ist und wann Sie darauf verzichten können – das erfahren Sie in diesem Artikel.
Was sagt die Rechtslage?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Grundsatzurteil vom 28.07.2021 (Az. IX R 25/19) klargestellt, dass für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer kein bestimmtes Ermittlungsverfahren zwingend vorgeschrieben ist. Ein Bausubstanzgutachten – und damit auch eine Ortsbesichtigung – ist nicht gesetzlich gefordert.
Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 konkretisierte die Anforderungen: Das Gutachten muss von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt werden und ausdrücklich dem Nachweis der tatsächlichen Restnutzungsdauer dienen. Zur Frage der Ortsbesichtigung schweigt das Schreiben – es macht sie weder zur Pflicht noch schließt es sie aus.
Der BFH bestätigte diese Linie in seinem Urteil vom 23.01.2024 (Az. IX R 14/23): Eine modellhafte, wirtschaftlich hergeleitete Bestimmung der Restnutzungsdauer ist ausdrücklich ausreichend – auch ohne Ortstermin.
Rechtliche Kurzantwort: Keine gesetzliche Pflicht zur Ortsbesichtigung. Die Finanzämter haben jedoch in der Praxis eigene Erwartungen entwickelt.