Wenn der Bewertungsstichtag in ein Jahr fällt, dessen Steuererklärung Sie noch nicht abgegeben haben, können Sie das Gutachten direkt dafür nutzen. Wenn Sie bereits einen Steuerbescheid erhalten haben, kommt es darauf an, ob er schon bestandskräftig ist. In zeitkritischen Fällen (z. B. frisch zugestellter Bescheid) sollten Sie Ihren Steuerberater zügig ansprechen.
